Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Januar 2012
§ 7

§ 7 – Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, normal normal abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, dass die fachtheoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend durchgeführt werden kann, und normal normal die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die oberste Dienstbehörde kann die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung anpassen, wenn es die Anforderungen der Laufbahnen rechtfertigen.
  • Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
  • Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend für den Aufstieg in den mittleren Dienst durchgeführt werden.
  • Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung können ebenfalls abweichend festgelegt werden.
  • Diese Regelungen sind von den Vorgaben der Bundeslaufbahnverordnung abweichend.